AGB

1.Bauseitige Vorleistungen

a) Erstellung und Unterhaltung der Zufahrtswege. Lagerplätze, Treppen und Gerüste.

b) Mitbenutzung der im oder am Bau vorhandenen Wasser-Gas und Stromanschlüsse. Maßnahmen für die Weiter-Arbeit bei niedrigen, die Leistung gefährdender Temperaturen.

c) Zur Verfügungsstellung eines geeigneten Lagerraumes im Bau .

 

2. Ausführung

Fliesen und Platten sind bei Innenarbeiten erst nach Anbringen von Putz, Zargen, Fensterfuttern, Anschlagsschienen und Installationen, die nicht mit Gips befestigt sein dürfen anzusetzen oder zu verlegen. Wenn die Haftfähigkeit des Mörtelbettes am Untergrund durch die in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Art der Ausführung nicht gewährleistet ist, ist mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, welche besondere Putzträger anzubringen sind und welche Vergütung dafür zu gewähren ist. Fliesen und Platten sind senk- und fluchtrecht, waggerecht oder mit dem nötigen Gefälle ohne  Überstände mit gleichmäßigen und genügend breiten Fugen anzusetzen oder zu verlegen. Für Mosaik sowie Fliesen und Platten, die im Dünnbettverfahren anzusetzen sind, sind bauseits ebene und glatte Zementputzflächen herzustellen oder falls nicht vorhanden besonders zu vergüten. Die Dicke des normalen Mörtelbettes bei Fliesen und Plattenbelägen beträgt mindestens 10 mm im Mittel 15mm. Mehrstärken sind zu vergüten

 

3. Materialbeschaffenheit

Die im Angebot zugrunde gelegten Fliesen und Plattenmaterialen entsprechen dem Güte und Maßbestimmungen. Bei nicht Genormten Stoffen gelten die amtlichen Zulassungsbedingungen. Fliesen und Platten, für die mehrere Güteklassen bestehen, werden falls nicht ausdrücklich anders ausgeboten. Bei keramischen Materialen können aufgrund seiner Eigenart können geringe Farbabweichungen auftreten.  Diese Erscheinung beeinträchtigt nicht die Güte des Belages und begründet keine Mängelrüge.

 

4. Unterbrechung der Arbeit

Wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer  nicht zu vertreten hat unterbrochen werden müssen, hat dieser Anspruch auf Vergütung  der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.

 

5. Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden auf Verlangen der Bauleitung ausgeführt und berechnet Stundenlohnzettel mit Angabe des Materialverbrauchs werden der Bauleitung in 2-facher Ausfertigung zur Anerkennung vorgelegt. Erfolgen innerhalb von 6 Tagen keine Einwände so gelten die Stundenlohnzettel anerkannt auch wenn sie nicht unterschrieben sind. Die Anerkennung der Stundenzettel ist endgültig.

 

6. Schutz des Belages

Bodenbeläge werden bis zur Begehbarkeit (frühestens nach 3 Tagen) abgesperrt. Wird vom Auftraggeber zwecks vorzeitiger Benutzung durch Dritte ein besonderer Schutz der Bauleistung verlangt, ist die Ausführung die Unterhaltung und die spätere Beseitigung derselben besonders zu vergüten.

 

7. Aufmaß und Abrechnung

Fliesen- und Plattenbeläge werden nach den tatsächlichen ausgeführten Leistungen aufgemessen wo sie an Rohbauteilen angrenzen, werden sie jedoch zu den Rohbauteilen durchgemessen.

 

8. Dehnungsfugen

Dehnungsfugen sind Wartungsfugen und unterliegen nicht der Gewährleistung.

 

9. Abnahme

Falls von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung bzw. 6 Werktage nach Beginn der Benutzung, als abgenommen. Vorbehalte wegen sichtbarer Mängel sind spätestens zu diesen Abnahmeterminen schriftlich gelten zu machen.

 

10. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Gewährleistung beträgt, beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme 2 Jahre. Für Baustoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dieses gilt auch für Schäden, die aus Vorarbeit durch den Auftraggeber herruhen. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Ist die Beseitigung des Mängels nach Lage der Dinge unmöglich, würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen.

Die Gewährleistung wird abgelehnt, wenn die Mängel auf fehlerhafte Leistung andere Handwerker zurückzuführen sind, die ohne besonderes Fachwissen nicht ersichtbar waren, oder wenn die Arbeiten trotz schriftlich vorgebrachter Bedenken des Auftragnehmers auf Anordnung des Bauherren oder der Bauleitung ausgeführt werden mussten.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung wenn er als Nachunternehmer die Arbeiten ausführt.

Es wird nur eine Gewährleistung als Nachunternehmer gegeben, wenn das Material vom Auftragnehmer kommt.

  

 

11. Änderung der Vergütung

Treten nach der Angebotsabgabe Änderungen der Preisermittlungsgrundlage ein ist der Auftragnehmer berechtigt diese gesondert mit üblichen Zuschlägen in Anrechnung zu bringen.

 

12. Zahlung

Die Rechnungsbeiträge sind  nach Erhalt der Rechnung wenn nicht anders vereinbart 7 Tage 3% Skonto, 14 Tage netto ohne Abzug zahlbar. Bei Ausführung größerer Arbeiten sind Abschlagszahlungen im Verhältnis zur Werkstoffanlieferung und zum Fortgang der Arbeiten in Höhe von 90 % des vorläufigen Rechnungsbetrages sofort fällig. Nicht Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen berechtigt den Auftragnehmer zur Arbeitseinstellung. Bei verspäteter Bezahlung werden Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Skontoabzüge sind unzulässig. Rückbehaltung ist ausgeschlossen. Aufrechnung setzt eine unbeschrittene Gegenforderung voraus.

 

 

13. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, Baustoffe und Bauteile Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

 

14. Duldung der Wegnahme

Ist der Auftragnehmer in Zahlungsverzug so wird er es nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass diese Baustoffe und Bauteile- auch wenn diese bereits mit Grund- und Bogen verbunden sind- aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die von Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.

 

15. Streitigkeiten

Gerichtsstand für beide Vertragpartner auch bei Wechselklagen und Erfüllungsort ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- und Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind bzw. Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

16. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen insbesondere Abänderungen des Vertrages und/oder der Vertragsgrundlagen insbesondere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Fliesenverkaufs- und Verlegungsgeschäft sind nur gültig wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.

 

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